Informationen zum Waffengesetz

Waffengesetz

Am 15. August 2019 trat die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie auch in der Schweiz in Kraft. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf unser nationales Waffenrecht. Doch was bedeutet das konkret für uns als Schützinnen und Schützen?

Nachfolgend  wichtige Informationen über das aktuelle Waffenrecht kurz erklärt:

Allgemeine Hinweise

Mit der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie am 15. August 2019 haben sich in unserem Waffenrecht einige Änderungen ergeben. Es ist empfehlenswert, alle Waffen, welche man regelmässig im Fahrzeug mit in den Schiessstand nimmt, zu melden. Dies vermeidet, im Falle einer Polizeikontrolle unangenehme und möglicherweise teure Folgen.

Die Meldefrist ist am 15. August 2022 abgelaufen. Wer aber jetzt noch eine Waffe auffindet von der er vorher nichts wusste (z.B. von einem verstorbenen Familienangehörigen) kann sie nach wie vor melden, zahlt aber eine Gebühr von Fr 50.-.


Es ist erlaubt, Waffen ohne Umweg zum Schiessstand und zurück bzw. zum Büchsenmacher und zurück zu transportieren. Es ist aber nicht erlaubt, eine Waffe ohne besonderen Grund im Fahrzeug mitzuführen.


Waffen und Munition dürfen im selben Behältnis (Koffer, Tasche) transportiert werden. Sie müssen aber voneinander getrennt sein. Das heisst, es darf sich keine Munition in einem Magazin und natürlich auch nicht in der Waffe befinden.


Der Waffenbesitzer muss jederzeit die „Hoheit“ über seine Waffe ausüben können. Es ist deshalb nicht gestattet, jemandem seine Waffe zum Gebrauch „auszuleihen“ (z.B. für das Feldschiessen). Es sei denn, der Waffenbesitzer begleitet den Leihnehmer die ganze Zeit. Es ist auch nicht erlaubt, einem Kollegen seine Waffe mitzugeben, weil man z.B. auf dem Weg in den Schiessstand einen Umweg macht.

Aufbewahren von Waffen (Art. 26 WG)

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen muss getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufbewahrt werden (Art. 47 WV).

Erbfall (Art. 11, 17 und 22 WV)

Im Erbfall, also bei der Übernahme von Waffen eines verstorbenen Familien-angehörigen, muss diese innerhalb von 6 Monaten gemeldet werden. Für die Übernahme benötigt der Erbe die entsprechenden Bewilligungen.

Stgw 90 und Stgw 57 (alle Versionen)

Werden vom Gesetzgeber als „zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen“ bezeichnet und sind meldepflichtig. Für den Erwerb, ob vom Waffenhändler oder von Privat, benötigt der Erwerber einen Waffenerwerbsschein (WES).


Wenn die Waffen mit den Originalmagazinen (20 / 24 Schuss) eingesetzt werden, muss eine „Ausnahmebewilligung klein“ eingeholt werden. Ohne diese dürfen nur 10 Schuss Magazine verwendet werden.


Waffen, welche zwischen 2008 und 2019 mit WES erworben wurden, gelten als gemeldet und dürfen weiterhin ohne Ausnahmebewilligung klein mit Originalmagazinen eingesetzt werden (sogenannt altrechtlich).


Waffen, welche vor 2008 erworben wurden, müssen gemeldet werden, können aber, ebenfalls altrechtlich ohne Ausnahmebewilligung klein mit Originalmagazinen betrieben werden.


Waffen, welche nach Ende der Dienstpflicht von der Armee übernommen wurden (mit oder ohne WES), gelten als gemeldet und dürfen ohne Ausnahmebewilligung mit Originalmagazinen betrieben werden.


Werden Waffen veräussert, muss der Käufer sowohl einen WES als auch eine Ausnahmebewilligung klein einhole, wenn er sie mit dem Originalmagazin betreiben will.

Meldepflicht nach fünf und zehn Jahren (Art. 13e WV)

Wer eine Waffe mit Ausnahmebewilligung erworben hat, ist verpflichtet, nach fünf bzw. zehn Jahren nachdem er die Ausnahmebewilligung erhalten hat, den Nachweis zu erbringen, dass er Mitglied eines Schützenvereins ist und im vergangenen fünf-Jahres-Zeitraum mindestens 5 Schiessen an verschiedenen Tagen absolviert hat. Die Pflicht zur Erbringung des Nachweises nach fünf und zehn Jahren obliegt dem Waffenbesitzer. Er wird nicht von Amtes wegen dazu aufgefordert. Versäumen der Nachweispflicht kann zum Einzug der Waffen führen.

Auskunft aus dem kantonalen Waffenregister

Jeder Waffenbesitzer kann schriftlich oder per Mail, unter Beilage einer Kopie von Pass oder ID, eine Auskunft aus dem kantonalen Waffenregister verlangen. Die Auskunft ist kostenlos. Er erhält dann, per Post eine Liste zugeschickt, auf welcher alle auf ihn gemeldeten Waffen aufgeführt sind.

Alle obigen Angaben gelten nicht für Leihwaffen der Armee (persönliche Waffe, Leihwaffen von Schützenmeistern und JS-Waffen).